Rechtliche Fragen zur Taufe

Aufnahme in die Kirche

Die Taufe begründet rechtsgültig die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche. Wer aus einer christlichen Kirche ausgetreten ist, verliert zwar den Mitgliedschaftstatus, bleibt aber getauft. Die Taufe behält ihre Gültigkeit während des ganzen Lebens.

Zu welcher Konfession soll das Kind gehören?

In vielen Fällen gehören die Eltern verschiedenen Kirchen an. Die Taufe verbindet das Kind mit derjenigen Kirche und Konfession, in der es getauft wird. Die verschiedenen christlichen Kirchen erkennen aber die Taufe gegenseitig an. Welcher Kirche die Kinder einer Familie zukünftig angehören sollen, entscheiden allein die Eltern. Das Taufgespräch kann zur Lösung dieser Frage helfen. Bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht muss ab einem bestimmten Alter der Wille des Kindes berücksichtigt werden. Die Religionsmündigkeit ist in Deutschland im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt: So ist ab Vollendung des 10. Lebensjahres das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit erworben. Dies betrifft damit auch die eigene Entscheidung eines Kindes, das ab 12 die Taufe auch gegen den Willen eines Elternteils (oder auch der Eltern) erhalten darf.

Taufe in Notfällen

Ist das Leben eines Kindes in Gefahr und ist eine Pfarrerin, ein Pfarrer nicht erreichbar, darf jeder Christ die Taufe vollziehen. Für die Eltern kann es ein Trost sein, dass ihr Kind in die Gemeinschaft Gottes und seiner Kirche aufgenommen worden ist. In jedem Fall dürfen wir es getrost bei Gott geborgen wissen.

Auch einem ungetauften Erwachsenen darf bei Lebensgefahr die Taufe in Notfällen gespendet werden. Voraussetzung für die Taufe in Notfällen ("Nottaufe") ist, dass die Eltern des Kindes oder der erwachsene Taufwillige selbst einverstanden sind und die Taufe wünschen. Die Taufe soll, wenn möglich, in Gegenwart christlicher Zeugen vollzogen werden. Texte zur Nottaufe finden Sie im Evangelischen Gesangbuch ab S. 1388.

In akuter Lebensgefahr genügt es, wenn der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen und dazu gesprochen wird: "(Name), ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen" Wer die Taufe in Notfällen empfangen hat, ist gültig getauft. Die Taufe in Notfällen soll dem zuständigen Pfarramt möglichst bald unter Angabe der Taufzeugen mitgeteilt werden. Ist eine Taufe nicht mehr möglich, dürfen Angehörige und Freunde auch ungetauft verstorbene Erwachsene bei Gott gut aufgehoben wissen.